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    DE - Deutsches Bundesrecht

    VIII. Regelung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in Beamtenangelegenheiten

    Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtinnen und früheren Beamten oder von Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit sie oder Stellen der privatisierten Unternehmen im Bahnreformbereich zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig waren.

    IX. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

    Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

    X. Vorbehaltsklausel

    Ich behalte mir im Einzelfall die Zuständigkeit nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor.

    XI. Schlussvorschriften

    (1) Soweit in dieser Anordnung auf Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
    (2) Diese Anordnung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamten und über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 20. Januar 1994 (Bekanntgaben Deutsche Bahn Nr. 13 vom 30. März 1994, lfd. Nr. 125), die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3229) und die Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 13. Januar 2000 (BGBl. I S. 102) außer Kraft.
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