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    BeamtVGÄndG 1993
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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Art 9 Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes

    (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
    (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

    Art 10 Ausgleichsregelung

    Auf die Verbesserung der Mindestversorgung, die sich aus der Anhebung des Erhöhungsbetrages auf sechzig Deutsche Mark nach § 14 Abs. 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch Artikel 9 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342) ergibt, ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt für Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes im Hinblick auf die Verbesserung der Mindestversorgung nach § 26 Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes durch Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 1993.

    Art 11 Übergangsregelung

    Artikel 1 Nr. 3, 7, 9, 10 Buchstabe b, Nr. 16 Buchstabe a, Nr. 17 und 24 sowie Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 9, 11, 12 Buchstabe b, Nr. 18 Buchstabe a, Nr. 19 und 38 dieses Gesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften vorhandenen Versorgungsempfänger keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Hinterbliebenen eines nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Versorgungsempfängers. Die Vorschriften der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung und der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung bleiben unberührt.

    Art 12 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
    (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
    1. 2.
    3. mit Wirkung vom 1. Mai 1992 Artikel 10,
    4. 5.
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