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    KarowBauGB§172Abs1V BE
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    DE - Landesrecht Berlin

    § 6 Ausnahmen

    § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
    § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
    § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Weißensee von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
    § 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

    § 7 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 8. Juli 1998
    Bezirksamt Weißensee von Berlin
    Schilling Hampel
    Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

    Anlage

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