§ 6 Ausnahmen
§ 2
ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB
bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Weißensee von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2
, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 8. Juli 1998
Bezirksamt Weißensee von Berlin
Schilling | Hampel |
Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat |
Anlage
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