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    DE - Landesrecht Bayern

    Gewährung von Schulbeihilfen an Staatsbedienstete und Versorgungsempfänger

    Im Benehmen mit der Staatskanzlei und den übrigen Staatsministerien werden nachstehende Richtlinien über die Gewährung von Schulbeihilfen erlassen.
    Staatsbedienstete (Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter) und Versorgungsempfänger des Staates - Berechtigte - können auf Antrag für ein in ihren Haushalt aufgenommenes Kind, für das sie oder ihr Ehegatte Kindergeld erhalten, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eine Schulbeihilfe erhalten.
    Berechtigte können in folgenden Fällen eine Schulbeihilfe erhalten, wenn sie ihr Kind außerhalb des Elternhauses untergebracht haben, weil der Besuch einer der in Nr. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Schulen vom Elternhaus aus nicht zumutbar ist (vgl. Nr. 5):
    Am Familienwohnsitz ist keine für das Kind geeignete (Nr. 4) Schule vorhanden.
    Die Familie ist an einen anderen Ort umgezogen, das Kind befindet sich zur Zeit des Wohnungswechsels in der zehnten oder einer höheren Klasse und besucht die bisherige Schule weiter.
    Das Kind ist innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal wegen eines Wohnungswechsels umgeschult worden und verbleibt zur Vermeidung eines weiteren Schulwechsels in der bisherigen Schule.
    Das Kind wird bereits vor einem Umzug auswärts eingeschult, um einen späteren Schulwechsel zu ungünstiger Zeit zu vermeiden.
    Die Schulbeihilfe kann gewährt werden
    in den Fällen des Abs. 1 Buchst. b) und c) für das laufende und das darauffolgende Schuljahr,
    in den Fällen des Abs. 1 Buchst. d) vom Ersten des Monats des Schulwechsels an, längstens bis zum Ende des Schuljahres.
    Eine Schulbeihilfe darf nur für den Besuch folgender Schulen gewährt werden:
    Gymnasien (einschließlich des Musikgymnasiums der Regensburger Domspatzen), Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Vorklassen für die Berufsoberschulen, Realschulen sowie mehrklassige Handels-, Wirtschafts-, Berufsaufbauschulen und Berufsfachschulen, die mit einer Abschlussprüfung enden und zu einem mittleren Schulabschluss führen,
    gestrichen,
    Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs mit Vollzeitunterricht,
    Private Schulen mit staatlicher Anerkennung im Sinne des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG) vom 9. März 1960 (GVBl S. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1971 (GVBl S. 252), wenn sie die in Buchst. a) genannten Schulen ersetzen,
    Anschluss- und Übergangsklassen, in denen Absolventen von Realschulen, drei- und mehrklassigen Handelsschulen und Wirtschaftsschulen auf den Übertritt in Gymnasien vorbereitet werden,
    Gymnasien mit bischöflichen Knabenseminar, ferner Missionsseminare eines Ordens und das Missions- und Diasporaseminar der Evangelischen-Lutherischen Kirche von Neuendettelsau, wenn sie von Schülern zur frühzeitigen Ausrichtung auf den künftigen Priester- oder Missionsberuf besucht werden,
    Spätberufenenschulen.
    Für den Besuch von Hoch-, Fachhoch-, Fach-, Berufs- und Volksschulen und Berufsfachschulen, die nicht unter Abs. 1 Buchst. a) und b) fallen, wird keine Schulbeihilfe gewährt.
    Bei der ersten Einschulung in eine der in Nr. 3 Abs. 1 genannten Schulen ist die Entscheidung der Eltern über die Wahl der Schulgattung und der Schulart maßgebend. Wird durch einen Umzug ein Schulwechsel notwendig, so wird eine Schule als geeignet anzusehen sein, die der bisherigen nach Schulgattung (z.B. Gymnasium, Realschule) und nach der Schulart (z.B. Altsprachliches Gymnasium, Mathematisch-Naturwissenschaftliches Gymnasium, Schule mit gleichen Sprachenfolgen, vierklassige oder sechsklassige Realschulen oder Realschulen mit gleichen Wahlpflichtfächergruppen) entspricht. Eine Schulbeihilfe kann auch bei einem Wechsel der Schulgattung oder der Schulart gewährt werden, wenn der Grund für den Wechsel in der Person des Kindes liegt oder aus schulischen Gründen bedingt ist.
    Der Besuch der Schule vom Elternhaus aus ist nicht zumutbar (Nr. 2 Abs. 1), wenn an mindestens drei Schultagen in der Woche
    die Fahrzeit (Abfahrt am Familienwohnsitz bis Ankunft am Schulort) bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für Hin- und Rückfahrt zusammen regelmäßig mehr als zwei Stunden beträgt oder
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