§ 22 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
¹Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte sind auf den gegenseitigen Erfahrungsaustausch angewiesen. ²Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden.
§ 23 Zusammenarbeit der Schule mit der Stammschule
(1) ¹Die Schule für Kranke fordert von der Stammschule die erforderlichen Unterlagen an. ²Bei längerfristig geplanten Krankenhausaufenthalten, insbesondere in Kurkliniken, sollen die Unterlagen bereits zu Beginn des Aufenthalts vorliegen. ³Die Stammschule übermittelt mit den Unterlagen unverzüglich Informationen über die bisher behandelten sowie die geplanten Lernziele und Lerninhalte in den von der Schule für Kranke bezeichneten Fächern sowie Angaben über den Kenntnis- und Leistungsstand der Schüler in den Vorrückungsfächern.
(2) ¹Zwischen den Lehrkräften, die den Krankenhausunterricht erteilen, und den Lehrkräften der Stammschule sind Lernziele und Lerninhalte möglichst abzustimmen. ²Die Stammschule unterstützt die Arbeit der Schule für Kranke durch die befristete Ausleihe der verwendeten Lernmittel (Lehrbücher). ³Die Lehrkräfte der Schule für Kranke vergewissern sich regelmäßig über die Aufgabenstellungen und den Leistungsstand der Schüler in der Jahrgangsstufe, der die kranken Schüler angehörten.
(3) ¹Die Schule für Kranke unterrichtet die nach der Rückführung zuständige Stammschule über das bisherige Lern- und Leistungsverhalten der Schüler und geht auf die durchgeführten Fördermaßnahmen ein, soweit dies notwendig ist, um einen nahtlosen Übergang sicherzustellen; die Schule für Kranke ist nicht berechtigt, ärztliche Diagnosen weiterzugeben. ²Sie teilt mit, in welchen Fächern unterrichtet wurde, welche Lernziele erreicht und welche Lerninhalte vermittelt wurden, außerdem welche Schulleistungen erzielt wurden. ³Die festgestellten Leistungen sind von der aufnehmenden Schule zu berücksichtigen. ⁴Die Nachbetreuungsmöglichkeiten richten sich nach den Vorschriften über den Hausunterricht und die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste.
(4) ¹Die Schule für Kranke leitet die erforderlichen Unterlagen unverzüglich der Schule zu, die die Schüler künftig besuchen werden. ²Sie bewahrt Abschriften der erforderlichen Mitteilungen an die nach der Rückführung zuständige Stammschule bis zum Ende des übernächsten Schuljahres auf. ³Die Stammschule nimmt Unterlagen und Abschlussberichte der Schule für Kranke zu den Schülerakten.
Abschnitt VII Schlussvorschriften
§ 24 Schulaufsicht (vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)
(1) ¹Die Schulaufsicht wirkt mit den Schulen für Kranke, den Ärzten, den Erziehungsberechtigten und den Trägern von Schulen und Krankenhäusern zusammen, um die rechtzeitig einsetzende und kontinuierliche Durchführung des Krankenhausunterrichts zu gewährleisten. ²Sie informiert zusammen mit der Schule für Kranke die zuständigen Stellen und Schulen ihres Bereichs sowie die Erziehungsberechtigten über die bestehenden Möglichkeiten des Unterrichts für kranke Schüler.