1.4
Durch Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten soll eine Abstimmung bei Bedarf erreicht und die Wirksamkeit der Einrichtungen im öffentlichen Interesse erhöht werden.
Dazu halten die schulischen Beratungsfachkräfte Verbindung mit allen Schulen des örtlichen Bereichs und deren Beratungsfachkräften, insbesondere den Mobilen sonderpädagogischen Diensten, sowie mit anderen zuständigen beratenden Diensten, mit dem schulärztlichen Dienst und Fachärzten, mit Berufsberatung und Studienberatung, mit Erziehungs- und Familienberatungsstellen, mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe und mit anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung. Diesen Verbindungen kommt besondere Bedeutung zu in Fragen der Beratung von Schulen, in Krisensituationen und zur Prävention.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden Verfahren der psychologischen Diagnostik (mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten), weitere pädagogische und psychologische Verfahren und Maßnahmen angewandt; zusätzlich zur Intervention kommt der Prävention besondere Bedeutung zu.
Der Erhaltung der für die Beratung erworbenen Fähigkeiten und deren Anpassung an die Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaften dient die Fortbildung.
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen haben auf der Grundlage ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterschiedliche Schwerpunkte in den einzelnen Bereichen.
2. Aufgaben der Beratungslehrkraft
Beratungslehrkräfte sind Lehrkräfte mit einem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft.
Für jede Schule wird eine Beratungslehrkraft bestellt. Innerhalb der unter Punkt 1 genannten Bereiche übernimmt sie insbesondere folgende Aufgaben:
2.1 Schullaufbahnberatung
2.1.1
Die Beratungslehrkraft berät Schüler und Erziehungsberechtigte, in besonderen Fällen auch Schulfremde, in Fragen der Aufnahme in Schulen und der Schullaufbahnwahl; sie wird zu Rate gezogen vor allem in Fragen der Durchlässigkeit zwischen den Schularten und innerhalb der verschiedenen Ausbildungsrichtungen einer Schulart, bei der Wahl von Fächern oder Kursen, bei den Übergängen von einer Stufe zur anderen und bei der Entscheidung über anzustrebende schulische Abschlüsse.
Die Beratungslehrkraft vermittelt den Ratsuchenden Informationen u. a. des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, der staatlichen Schulberatungsstelle, der Berufsberatung der Arbeitsämter und ggf. der Hochschulen.
2.1.2
Die Beratungslehrkraft wirkt mit an den nach den Schulordnungen vorgesehenen Elternversammlungen und Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren.
Beratungslehrkräfte der aufnehmenden Schularten werden zu den Informationsveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 VSO eingeladen. Informationsveranstaltungen über die Möglichkeiten des beruflichen Schulwesens finden auch in anderen Jahrgangsstufen statt, insbesondere in der Jahrgangsstufe 9 der Realschulen und Wirtschaftsschulen sowie in den Jahrgangsstufen 9 oder 10 der Gymnasien.
Spätestens zum Termin des Zwischenzeugnisses informiert die Beratungslehrkraft über einschlägige Anmelde- und Prüfungstermine.
Die Beratungslehrkraft nimmt bei Bedarf an Klassenelternversammlungen und weiteren Elternversammlungen teil, die allgemeine oder alters- und klassenspezifische Erziehungsfragen und Fragen der Berufswahlvorbereitung behandeln; dabei kommt eine Zusammenarbeit mit dem zuständigen Schulpsychologen und den Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der Berufsberatung in Betracht.