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    Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (172.010.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    b. ein Ratsmitglied in einer Weise Einfluss auf Einzelentscheide oder Zugang zu Informationen hat, der es bei einem Wechsel zu einem Arbeit- oder Auftraggeber des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs nicht mehr als unabhängig erscheinen lässt.
    ³ Artikel 8 e ter Absätze 3–6 gelten sinngemäss.
    ⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 der Karenzfristverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5019 ).

    1 c . Abschnitt: ⁴⁸ Verzeichnis der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorganen und Bundesvertretungen

    ⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5949 ).
    Art. 8 k
    ¹ Die Bundeskanzlei veröffentlicht unter Mitwirkung der Departemente in elektronischer Form ein Verzeichnis der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, der Mitglieder der Leitungsorgane von Organisationen des Bundes sowie der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts.⁴⁹
    ² Das Verzeichnis enthält über die Personen nach Absatz 1 folgende Angaben:
    a. Name und Vorname;
    b. Geschlecht;
    c. Muttersprache;
    d. Geburtsjahr;
    e. Titel;
    f.⁵⁰
    Interessenbindungen;
    g.⁵¹
    Kanton gemäss Korrespondenzadresse.
    ³ …⁵²
    ⁴ Die Daten sind nach erfolgter Wahl bis zum Ausscheiden der Person abrufbar.
    ⁵ Sie können zu statistischen Zwecken historisiert werden.
    ⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
    ⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4813 ).
    ⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4813 ).
    ⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4813 ).

    1 d . Abschnitt: ⁵³ Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen

    ⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6137 ).
    Art. 8 l ⁵⁴ Anspruchsberechtigte
    Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne dieses Abschnittes hat die Person, die als Mitglied oder als Ersatzmitglied einer ausserparlamentarischen Kommission gewählt wurde und für diese Kommission tätig ist.
    ⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 205 ).
    Art. 8 m Gesellschaftsorientierte und marktorientierte Kommissionen
    Die ausserparlamentarischen Verwaltungs- und Behördenkommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder unterteilt in:
    a. gesellschaftsorientierte Kommissionen, die die Bundesversammlung sowie den Bundesrat und die Bundesverwaltung unterstützen und vor allem politisch-gesellschaftliche Fragen behandeln;
    b. marktorientierte Kommissionen, die das Funktionieren eines Marktes beaufsichtigen oder massgeblich unterstützen.
    Art. 8 n Entschädigungskategorien gesellschaftsorientierter Kommissionen
    ¹ Die gesellschaftsorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder gemäss den Anforderungen an die Mitglieder und gemäss den Aufgaben der Kommission den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
    a. der Kategorie G3, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes spezifisches Expertenwissen verlangt, namentlich wenn die Mitglieder fachliche Autoritäten auf dem Gebiet der Kommission sein und Kenntnisse besitzen müssen, die nicht kurzfristig zu erwerben sind;
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