Die Zahl, der in jedem Überwachungszeitraum zu überwachenden Webseiten und mobilen Anwendungen bestimmt sich nach den in Nummer 2.1 des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12. Oktober 2018, S. 108) in der jeweils geltenden Fassung. Der Bund und die Länder nehmen eine prozentuale Verteilung der insgesamt durch die Bundesrepublik Deutschland zu überwachenden Webseiten und mobilen Anwendungen vor.
6.
Auswahl der Stichprobe der Webseiten 6.1
Die Auswahl der Stichprobe der Webseiten zielt auf eine vielfältige, repräsentative und geografisch ausgewogene Verteilung ab.
6.2
Die Stichprobe muss Webseiten der verschiedenen Verwaltungsebenen des Landes erfassen. Die Stichprobe erfasst, soweit vorhanden, Webseiten
6.2.1
des Landes;
6.2.2
der Regierungsbezirke;
6.2.3
der Stadt- und Landkreise;
6.2.4
der Gemeinden;
6.2.5
öffentlicher Stellen, die nicht unter die Nummern 6.2.1 bis 6.2.4 fallen.
6.3
Die Stichprobe umfasst Webseiten, welche die Vielfalt der von öffentlichen Stellen erbrachten Dienstleistungen so weit wie möglich widerspiegeln. Hierzu zählen insbesondere die Bereiche Sozialschutz, Gesundheitswesen, Verkehr, Bildung, Beschäftigung, Steuern, Umweltschutz, Freizeit und Kultur, Wohnungswesen, kommunale Einrichtungen sowie öffentliche Sicherheit und Ordnung.
6.4
Die Überwachungsstelle konsultiert bei der Auswahl der zu überwachenden Webseiten den Landes-Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen und berücksichtigt dessen Einschätzung zu bestimmten Webseiten.
7.
Auswahl der Stichproben der mobilen Anwendungen 7.1
Die Auswahl der Stichprobe der mobilen Anwendungen zielt auf eine vielfältige und repräsentative Verteilung ab.
7.2
Häufig heruntergeladene mobile Anwendungen werden in der Stichprobe berücksichtigt.
7.3
Bei der Auswahl mobiler Anwendungen für die Stichprobe werden verschiedene Betriebssysteme berücksichtigt. Für die Zwecke der Stichprobe gelten Versionen einer mobilen Anwendung, die für unterschiedliche Betriebssysteme erstellt werden, als eigenständige mobile Anwendungen.
7.4
In die Stichprobe wird nur die jeweils neueste Version einer mobilen Anwendung aufgenommen, es sei denn, die neueste Version einer mobilen Anwendung ist mit einem alten, aber weiterhin unterstützten Betriebssystem nicht kompatibel. In diesem Fall kann auch eine vorherige Version der mobilen Anwendung in die Stichprobe aufgenommen werden.
7.5
Die Überwachungsstelle konsultiert zur Zusammensetzung der Stichprobe der zu überwachenden mobilen Anwendungen den Landes-Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen und berücksichtigt dessen Einschätzung zu bestimmten mobilen Anwendungen.
8.
Erneute Prüfung im Rahmen von Stichproben
Ab dem zweiten Überwachungszeitraum enthält die Stichprobe, soweit die Zahl der bestehenden Webseiten oder mobilen Anwendungen dies zulässt, mindestens 10 Prozent der Webseiten und mobilen Anwendungen, die im vorherigen Überwachungszeitraum überwacht wurden, und besteht zu mindestens 50 Prozent aus im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht überwachten Webseiten oder mobilen Anwendungen.
Anlage 3
(zu § 17 Absatz 3 Satz 2)