§ 5 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden die §§ 4 bis 56
des Buches 1 des Justizvollzugsgesetzbuches (JVollzGB I) und die §§ 3 bis 82 und § 84
des Buches 5 des Justizvollzugsgesetzbuches (JVollzGB V) auf den Vollzug der Therapieunterbringung nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1.
Der Vollzug der Therapieunterbringung erfolgt vom Strafvollzug und vom Vollzug anderer Haftarten getrennt. Eine Trennung der Therapieuntergebrachten von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten ist nicht erforderlich. Im Übrigen darf von einer Trennung unter den Voraussetzungen des § 4
Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 und Absatz 8 JVollzGB I abgewichen werden.
2.
In Einrichtungen nach § 3 haben Zimmer der Therapieuntergebrachten eine Nettogrundfläche in Höhe der doppelten Quadratmeterzahl der für Gefangene in einem Gemeinschaftshaftraum nach § 7
Absatz 3 JVollzGB I vorgesehenen Fläche.
3.
Für den Vollzug der Therapieunterbringung ist auch die erforderliche Anzahl von medizinischen Fachkräften vorzusehen, um eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung zu gewährleisten. Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.
4.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten sowie eine Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten für Zwecke des gerichtlichen Verfahrens ist auch an das nach § 4
ThUG sowie an das für Entscheidungen nach § 327
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht zulässig.
5.
Die Behandlungsuntersuchung nach § 6
JVollzGB V erstreckt sich insbesondere auf alle Umstände, die für die Behandlung der psychischen Störung maßgeblich sind. Entsprechendes gilt für die Behandlung nach § 8
JVollzGB V.
6.
Für den Fall, dass die psychische Störung eine Behandlung in einer Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs medizinisch-therapeutisch erforderlich macht, kann die Einrichtung im Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung und nach Anhörung des nach § 4
ThUG zuständigen Gerichts die therapieuntergebrachte Person in diese Einrichtung verlegen oder überstellen, sofern in der aufnehmenden Einrichtung mit zumutbarem Aufwand eine sichere Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden kann. Soweit dies mit den Unterbringungsbedingungen der aufnehmenden Einrichtung und ihrer Aufgabenerfüllung vereinbar ist, bleiben die Rechte der Therapieuntergebrachten nach diesem Gesetz unberührt.
7.
Bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sind auch medizinisch-therapeutische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. In den Fällen einer Freistellung aus der Therapieunterbringung zur Vorbereitung der Entlassung nach § 13
Absatz 1 JVollzGB V ist die zuständige untere Verwaltungsbehörde anzuhören.
§ 6 Zuständigkeit
Innerhalb einer Einrichtung nach § 3 ist diese für die Ausführung der Therapieunterbringung zuständig. Das Justizministerium (Aufsichtsbehörde) führt insoweit die Aufsicht über die Therapieunterbringung. Im Übrigen bleibt § 11
ThUG unberührt.
§ 7 Unterrichtung
Die Einrichtung unterrichtet das nach § 4
ThUG zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vorliegen.