§ 5 Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren wie Mitglieder handelnde Vertreter haften im Rahmen des § 42 SGB IV.
Abschnitt C Vertreterversammlung
§ 6 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. über die Satzung und Satzungsänderungen sowie sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
2. aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,
3. sich eine Geschäftsordnung zu geben,
4. die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter zu wählen,
5. auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder der Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden zu wählen,
6. den Haushaltsplan festzustellen,
7. die Jahresrechnung abzunehmen und dem Vorstand und der Geschäftsführung Entlastung zu erteilen,
8. über die Regelung der Entschädigung für die ehrenamtlich Tätigen auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen,
9. auf Vorschlag des Vorstandes zu bestimmen, für welche Bereiche und in welcher Anzahl Versichertenälteste zu wählen sind,
10. mit den Stimmen der Versichertenvertreter die Versichertenältesten zu wählen,
11. der Geschäftsanweisung für die Versichertenältesten zuzustimmen,
12. über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung gemäß §§ 59 Abs. 4 Satz 2, 36 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IV zu beschließen,
13. über sonstige ihr vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten zu beschließen.
(2) Die Vertreterversammlung kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden und grenzt deren Zuständigkeit ab. Sie kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen.
Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Vertreterversammlung kann die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abweichend von § 2 Abs. 5 regeln.
§ 7 Ausschuß ,,Jahresrechnung"
(1) Für die Prüfung der Jahresrechnung wird ein Ausschuß von sechs Mitgliedern gewählt, der je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht. Für jeden Gewählten ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Der Ausschuß ist befugt, jederzeit die Bücher und Akten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen einzusehen sowie den Bestand der Kasse, die Bestände der Wertpapiere und die Urkunden über ihre Hinterlegung zu prüfen. Er kann einzelne Mitglieder hiermit beauftragen.
§ 8 Vertretungsbefugnis der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung vertritt die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt.
§ 9 Beschlußfassung und Abstimmung
(1) Soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Westfalen maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, ist die Vertreterversammlung beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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