(3) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates geeignete Bedienstete der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestimmt neben der Ausbildungsleitung nach den für den Justizvollzug geltenden Vorschriften geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz des Justizvollzuges.
(5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.
§ 12 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und des Abschiebungshaftvollzuges kennen.
(2) Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Justizvollzug regelt das Justizministerium durch einen Ausbildungsplan. Die Einstellungsbehörde regelt die Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Abschiebungshaftvollzug durch einen Ausbildungsplan.
(3) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmen die Ausbildungspläne.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Während der Ausbildungszeit im geschlossenen Erwachsenenvollzug soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.
(5) Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.
(6) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.
(7) Die Dienstplanung dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten beziehungsweise der Ausbildungsleitung bei der Justizvollzugseinrichtung.
(8) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten bzw. der Ausbildungsleitung bei der Justizvollzugseinrichtung ergänzt.
(9) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.
§ 13 (Fn 2) Schulische Ausbildung
(1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.
(2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:
1. Fachgebiet 1 - Recht und Rechtsgrundlagen:
a) Grundzüge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts,
b) Grundzüge des Beamtenrechts,
c) Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts,
d) Vollzugsrecht,
2. Fachgebiet 2 - Vollzugsaufgaben:
a) Vollzugspraxis,
b) Vollzugsverwaltungskunde,
c) Dokumentation und Berichtswesen (einschließlich der Grundzüge vollzugsspezifischer IT-Verfahren),
3. Fachgebiet 3 - Delinquenzentwicklung, Behandlung sowie Erziehung und Förderung:
a) Kriminologie und Vollzugspsychologie,
b) Pädagogik,
c) Sozialsysteme und soziale Arbeit,
4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Konfliktmanagement:
a) Grundlagen der Kommunikation (Ausbildungsabschnitt I),
b) Gewaltprävention und Deeskalation (Ausbildungsabschnitte II und III),
c) Sicherungstechniken und Waffenkunde,
5. Fachgebiet 5 - Gesundheitsförderung:
a) Sport,
b) Gesundheitslehre und Erste Hilfe.
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