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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 113 Höhe der Rente

    (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
    1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
    2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
    3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
    4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
    5. Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
    6. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
    7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
    8. Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
    9. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
    10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
    11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
    12. Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
    Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.
    (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
    (3) (weggefallen)
    (4) (weggefallen)

    § 114 Besonderheiten

    (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus
    1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
    2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
    3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
    Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
    (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus
    1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und
    2. Berücksichtigungszeiten im Inland
    ermittelt.
    (3) (weggefallen)
    (4) (weggefallen)

    Sechster Abschnitt

    Durchführung

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